Liefer- und VERKAUFSbedingungen
der WELLPAPPENFABRIK TEWA GmbH
Fassung vom Februar 2026
LIEFER- und VERKAUFSBEDINGUNGEN
1. Offerte
Unsere Offerte sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.
Angebote werden nur schriftlich erteilt. Sofern aus dem Kostenvoranschlag nichts anderes hervorgeht, gilt eine Preisgültigkeit von drei Wochen.
2. Vertragsabschluss
Die dem Kunden von uns vorgelegten Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Kunden auch bezüglich aller für die Verwendung der Packmittel wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen und freizugeben.
Hinweis: Die Ansicht der Farben auf digitalen Geräten / Bildschirmen, entspricht nicht dem Original.
Vom Auftraggeber gelegte Vorlagen in Form von diversen Produkten, Mustern usw. sind nicht farbverbindlich. Die Farbvorgaben haben als Pantone-Farbcode zu erfolgen.
Ebenso setzen wir voraus, dass für sämtliche übermittelte Druckdaten (Logos, Zertifikate etc.) eine Berechtigung (Urheberrecht, Zertifizierung etc.) besteht.
Sind Berichtigungen bezüglich (Format, Ausführung, Druck, etc.) erforderlich, so müssen uns diese eindeutig im Vorfeld zur Kenntnis gebracht werden.
Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist gleichzeitig Inhalt des Kaufvertrages, soweit der Kunde nicht innerhalb von 2 Werktagen ab Erhalt dagegen Einspruch erhebt. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich durch uns schriftlich bestätigt werden. Die Liefer- und Verkaufsbedingungen sind Bestandteil des Kaufvertrages.
3. Einkaufsbedingungen
Die vorliegenden Verkaufsbedingungen haben den Vorrang vor eventuellen Einkaufsbedingungen unserer Kunden.
4. Erfüllung, Gefahrenübergang:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Sitz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt; für diesen Fall genehmigt der Kunde die Versendung per Straßengüterverkehr oder in jeder sonstigen zweckmäßigen Transportart. Unabhängig davon gehen Nutzen und Gefahren spätestens mit dem Abgang der Lieferung von unserem Lager, bei Zustellung ab Werk von diesem, auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. „frei Haus“ etc.); unberührt bleiben allfällige Schadenersatzansprüche.
Bei verzögertem Abgang aus unserem Werk bzw. aus unserem Lager, der auf Umstände zurückzuführen ist, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitstellung auf den Kunden über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 30 Tage ab Bestellung als abgerufen. Kann von uns mangels einer entsprechenden Disposition des Kunden die Anlieferung nicht erfüllt werden, so treten die Wirkungen des Annahmeverzuges mit diesem Zeitpunkt ein.
Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche unsererseits werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Wir sind berechtigt Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
Reklamationen wegen angeblich nicht oder nicht vollständig erfolgter oder in der Menge überlieferter Lieferungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen ab Erhalt des Lieferscheines schriftlich zu erheben. Hat der Kunde keinen Lieferschein erhalten, läuft die Frist ab Erhalt der Rechnung. Eine Verletzung dieser Verpflichtung verkürzt nicht das Recht des Kunden auf Gewährleistung, macht Ihn jedoch schadenersatzpflichtig.
5. Preiserstellung
Angebote haben eine Preisgültigkeit von drei Wochen.
Die Preiserstellung in der Auftragsbestätigung ist grundsätzlich verbindlich, doch sind wir berechtigt, bei Erhöhungen der Rohstoffpreise, Lohn- Betriebs- oder Transportkosten, die eine Preisänderung zur Folge haben, den Preis für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht durchgeführten Lieferungen - im Rahmen der oben erwähnten Erhöhungen - neu festzusetzen.
Dies gilt insbesondere auch für Rahmenaufträge sowie Preislisten-Vereinbarungen, sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen (z.B.: EUWID-Klausel). Die maximale Gültigkeit von Rahmenaufträgen und Preislisten sind mit 12 Monaten ab schriftlicher Auftragsbestätigung bzw. Preislisten-Datum festgelegt, sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
Die Preise gelten nur bei Abnahme der bestellten Menge in einem Posten. Für den Abruf von Teillieferungen muss eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegen.
6. Preise
Alle genannten Preise (AG, AB, RE usw.) verstehen sich excl. MwSt.
Unsere Preise verstehen sich bei LKW-Versand frachtfrei Lieferadresse. Wenn der Käufer eine Versandart verlangt, durch die höhere Kosten entstehen, so gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
Wird eine Ware zum vereinbarten Termin nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, zu fakturieren und die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
Unsere Standardpalettierung ist auf Europaletten mit einem maximalen Überstand von je 200 mm sowie einer Gesamthöhe der Palette von 2200 mm. Die Palette wird mit Wellpappe abgedeckt und wenn nicht anders vereinbart, zweimal gebunden.
Ein vom Kunden gewünschtes Umwickeln der Palette mit Stretchfolie bzw. zusätzliches Binden, ist bei der Anfrage im Vorfeld anzugeben. Für im Nachhinein übermittelte Vorgaben behalten wir uns vor, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
EUR-Paletten werden getauscht. Fehlende Paletten werden lt. aktuellem Satz (siehe Lieferschein) verrechnet, wobei dieser Betrag gutgeschrieben wird, wenn die Paletten innerhalb von 30 Tagen vom Kunden retourniert werden (vorbehaltlich
Preisänderungen). Sollte ein Austausch der Paletten aus Gründen die nicht beim Kunden liegen, nicht erfolgen, so ist dies auf dem Lieferschein zu vermerken und umgehend an TEWA zu melden.
Sämtliche Materialien, die zur versandgerechten Verpackung der Waren eingesetzt werden, sind unter der ARA Lizenznummer 2109 entpflichtet. (Folien, Umreifungsbänder, Abdeckmaterial aus Wellpappe, Überkartons, Kunststoffsäcke). Ware (Verpackungsmaterial als Artikel), wird NICHT über die ARA Lizenznummer 80299 entpflichtet, wenn nicht gesondert angegeben und verrechnet.
7. Liefertermin
Die Lieferfrist beginnt erst nach Muster- und Druckfreigabe durch den Besteller und nach Einlangen sämtlicher für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Arbeitsunterlagen. Bei Änderungen des Auftragsinhaltes wird die Lieferzeit neu ermittelt und dementsprechend festgelegt.
8. Zahlungsbedingung
Sofern nicht gesondert vereinbart, 8 Tage netto ohne jeden Abzug.
Wir behalten uns vor, bei Erstaufträgen Anzahlungen und gesonderte Zahlungsziele zu vereinbaren.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen im Ausmaß von 8 % über der Bankrate mindestens aber in Höhe der uns verrechneten Bankzinsen, in Anrechnung zu bringen. Der säumige Kunde ist verpflichtet, uns alle Mahn- und Inkassospesen eines Inkassobüros oder eines von uns beigezogenen Anwaltes zu ersetzen.
Wir behalten uns vor, separat zu verrechnende Fremdkosten wie z.B. Stanzformen, Klischees, Paletten, Lager- und Frachtkosten mit 8 Tagen netto in Rechnung zu stellen.
Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die jeweils angeführte Bankverbindung geleistet werden. Der Rechnungsempfänger inkl. dessen E-Mail-Adresse, sind bei Bestellung bekannt zu geben, wird dies verabsäumt, wird der Besteller als Rechnungsempfänger angeführt. Unser Rechnungsversand erfolgt digital via E-Mail.
9. Maße und Maßabweichungen
Bei allen Wellpappeverpackungen gilt, wenn nicht anders vereinbart, die Innendimension (in der Reihenfolge: Länge x Breite x Höhe). Bei Wellpappetafeln bezieht sich das erste Maß jeweils auf den Wellenlauf (parallel zur Welle). Die Maße werden in Millimetern festgelegt. Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen
(Schrumpfungen bis zu 2%), die durch die Eigenart des Materials und dessen Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden.
10. Gewichts- und Qualitätsabweichungen
Für geringe Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware, in Klebung, Heftung, Druck sowie für branchenübliche Gewichtsunterschiede bis zu 5 % nach oben und unten können wir nicht haftbar gemacht werden. Produktionsbedingte Konstruktionsänderungen die abweichend von der Bemusterung bzw. Freigabezeichnung vorgenommen werden, können, sofern sie die Funktionalität und Stabilität der konfektionierten Verpackung nicht beeinträchtigen, nicht zum Gegenstand einer Beanstandung gemacht werden.
Wir arbeiten mit Flexodirektdruck, Offsetdruck und Digitaldruck. Passerdifferenzen sind aus technischen Gründen nicht zu vermeiden, und werden vom Kunden als vertragsgemäße Leistung anerkannt. Abweichungen, die auf durch Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflage zurückzuführen sind, können nicht beanstandet werden.
Für vom Kunden „übersehene“ Fehler im Freigabeprozess, wird von der Fa. TEWA keine Haftung übernommen.
Für die Beurteilung von Mängeln kommt es dabei nicht auf die einzelnen Stücke, Rollen, Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen an; maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, Gewicht oder die Menge bezieht.
Mängel sind jeweils in der Relation zur Gesamtliefermenge zu betrachten.
11. Mengenabweichungen
Wir behalten uns ferner nachstehende Mehr- und Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten:
Bis zu 500 Stück +/- 25 %
Bis zu 3.000 Stück +/- 20 %
Über 3.000 Stück +/- 10 %
Lieferungen in diesem angeführten Ausmaß gelten als Komplettlieferungen. Für geringfügige Zählfehler und Sortiermängel haften wir nicht.
12. Genaue Liefermenge
Wird vom Kunden die Lieferung einer genauen Stückzahl verlangt, ist dies bereits vor Angebotslegung bekannt zu geben und kann mit folgenden Zuschlägen erfolgen.
Bei einer Stückzahl:
Bis 1.000 Stück +10 %
1.001 - 2.500 Stück + 8 %
2.501 - 5.000 Stück + 6 %
Über 5.000 Stück + 5 %
13. Mängelrüge
Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Kunden zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind auf dem Lieferschein zu vermerken, mittels Fotos zu dokumentieren und uns umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns schriftlich eingelangt ist. Versteckte Mängel, die bei der Übernahme der Ware nicht sofort
festzustellen sind, können nur anerkannt werden, wenn die Mängelanzeige binnen 3 Monaten nach Einlangen der Ware erstattet wird.
Für mangelhafte Ware kann der Kunde unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises verlangen. Wir sind berechtigt stattdessen im Umfang der reklamierten Ware Ersatzware zu liefern. Gewährleistungsansprüche sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb der gesetzlichen Fristen gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche, die der Kunde im Rahmen eines Regressverfahrens gemäß § 933 b ABGB geltend macht, können nur im Rahmen obiger Fristen geltend gemacht werden.
Zur Festlegung der Toleranzen wird der Prüfkatalog vom Verband der Wellpappen-Industrie e.V. (VDW) www.wellpappen-industrie.de herangezogen.
14. Transportschäden
Die Ware muss sofort nach Erhalt auf eventuelle Transportschäden überprüft werden. Soweit eine äußerliche Beschädigung feststellbar ist, ist diese auf dem Lieferschein zu vermerken, mittels Fotos zu dokumentieren und uns umgehend darüber in Kenntnis zu setzen. Mit der Unterschrift des Lieferscheins anerkennt der Kunde eine schadensfreie Lieferung. Spätere Reklamationen aus Transportschäden können nicht anerkannt werden.
15. Produkthaftung
Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988, resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
Für Schäden, die aufgrund anderer Vorschriften geltend gemacht werden, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.
Neubestellungen von Klischees und Stanzformen aufgrund von Abnutzung / Alterung sind vom Kunden zu tragen. Eine gesonderte anteilige Verrechnung für Werkzeuge, Stanzformen, Skizzen und Klischees gilt nur für die normale Nutzungszeit. Neu- bzw.
TEWA lagert Stanzformen und Klischees auf eigene Kosten bis max. 3 Jahre nach dem letzten Auftrag. Danach kann der Kunde diese abholen oder auf dessen Kosten zustellen lassen. Erfolgt dies nicht, ist TEWA berechtigt sie zu entsorgen.
16. Muster
Wir haben das Urheberrecht und das geistige Eigentum an allen dem Käufer übersandten Mustern. Dies gilt auch dann, wenn die Muster vom Käufer bezahlt werden.
Sofern der Käufer aufgrund unserer Bemusterung den Auftrag durch einen anderen Hersteller ausführen lässt, verpflichtet sich der Käufer, den uns entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen behalten wir uns vor.
Der Auftraggeber erklärt, dass er über sämtliche für die Herstellung, Verarbeitung und Nutzung der zu erstellenden Druckunterlagen erforderlichen Urheber-, Marken, Muster- und Patentrechte (Copyright) verfügt bzw. ihm eine entsprechende Nutzung und Weiterverarbeitung ausdrücklich gestattet wurde.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die übermittelten Druckunterlagen auf rechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung abzuklären.
Skizzen, Werkzeuge, Stanzformen, Klischees und dergleichen bleiben trotz anteiliger gesonderter Verrechnung in unserem Eigentum.
17. Befreiung von der Lieferpflicht und Lieferverzug
Die Verpflichtung zur Lieferung sowie zur Einhaltung der Lieferfristen wird durch alle außergewöhnlichen und von uns nicht zu verschuldeten Umstände, die eine erhebliche Betriebsstörung verursacht oder die Absendung und Lieferung der Ware unmöglich gemacht haben, aufgehoben.
Bereits erzeugte Waren können wir bei Unmöglichkeit der Absendung oder Nichtlieferung wegen Zahlungsverzuges auf Rechnung und Gefahr des Kunden einlagern. Die Ware wird in diesem Fall dem Kunden als geliefert in Rechnung gestellt. Sind wir mit der Lieferung in Verzug, auch wenn keine Betriebsunterbrechung vorliegt, so muss der Kunde eine angemessene Nachfrist gewähren.
Im Falle unseres berechtigten Vertragsrücktrittes, insbesondere gemäß Punkt 20 der Liefer- und Verkaufsbedingungen sind wir berechtigt vom Kunden Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu begehren.
18. Adresse:
Änderungen der Adresse, Firmenwortlaut etc. hat der Kunde unverzüglich und ausdrücklich bekannt zu geben. Andernfalls gelten schriftliche Mitteilungen nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte uns bekannte Adresse abgesandt worden sind. Für zusätzliche Zustellkosten bzw. Kosten für einen weiteren Rechnungsversand behalten wir uns eine Weiterverrechnung vor.
19. Datenverarbeitung:
Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, wie insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum, die im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung bekannt sind oder künftig bekannt werden, für
Zwecke der Kundenbetreuung und für Zwecke der unternehmensbezogenen Werbung verarbeitet und an Direktwerbeunternehmen (nur als Dienstleister für eigene
Werbeaktionen) und weiter zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 übermittelt und überlassen werden.
Der Kunde kann seine Zustimmung zur Datenverarbeitung jederzeit schriftlich widerrufen. Dieser Widerruf hat keine Auswirkungen auf das Grundgeschäft.
20. Verschlechterung der Vermögenslage
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt oder gerät der Kunde mit der Zahlung einer unserer Fakturen in Verzug, so steht uns das Recht zu, für sämtliche noch ausständige Lieferungen, abweichend von der Auftragsbestätigung, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Wenn die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt werden, so haben wir, unbeschadet unserer Rechte, auch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Von einer Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden können wir insbesondere dann ausgehen, wenn sich der Kunde mit einer Forderung unseres Unternehmens trotz Mahnung in Zahlungsverzug befindet, dies unabhängig davon, ob sich unsere Forderung auf den gegenständlichen oder auf einen anderen Auftrag bezieht.
21. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen in unserem Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
22. Gerichtsstand / anwendbares Recht
Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Für Verbrauchergeschäfte wird die Zuständigkeit österreichischer Gerichte vereinbart. Anzuwenden ist österreichisches Recht. Hinsichtlich Punkt 20 gelten die zitierten Bestimmungen des ABGB.