Lieferbedingungen

der WELLPAPPENFABRIK TEWA GmbH

Fassung vom 01.08.2018

LIEFER- und VERKAUFSBEDINGUNGEN

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1. Offerte

Unsere Offerte sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind.

2. Vertragsabschluss

Die dem Kunden von uns vorgelegten Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Kunden auch bezüglich aller für die Verwendung der Packmittel wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen uns diese eindeutig zur Kenntnis gebracht werden.

Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist gleichzeitig Inhalt des Kaufvertrages, soweit der Kunde nicht innerhalb von 2 Werktagen ab Erhalt dagegen Einspruch erhebt. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich durch uns schriftlich bestätigt werden. Die Liefer- und Verkaufsbedingungen sind Bestandteil des Kaufvertrages.

3. Einkaufsbedingungen

Die vorliegenden Verkaufsbedingungen haben den Vorrang vor eventuellen Einkaufsbedingungen unserer Kunden.

4. Erfüllung, Gefahrenübergang:

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Sitz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt; für diesen Fall genehmigt der Kunde die Versendung per Bahn, Post, Straßengüterverkehr oder in jeder sonstigen zweckmäßigen Transportart. Unabhängig davon gehen Nutzen und Gefahren spätestens mit dem Abgang der Lieferung von unserem Lager, bei Zustellung ab Werk von diesem, auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie zB „frei Haus“ etc.); unberührt bleiben allfällige Schadenersatzansprüche.

Bei verzögertem Abgang aus unserem Werk bzw. aus unserem Lager, der auf Umstände zurückzuführen ist, die beim Kunden liegen, geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitstellung auf den Kunden über. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 30 Tage ab Bestellung als abgerufen. Wir werden den Kunden rechtzeitig auf den Fristablauf und die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Kann von uns mangels einer entsprechenden Disposition des Kunden die Anlieferung nicht erfüllt werden, so treten die Wirkungen des Annahmeverzuges mit diesem Zeitpunkt ein. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche unsererseits werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Wir sind berechtigt Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

Reklamationen wegen angeblich nicht oder nicht vollständig erfolgter oder in der Menge überlieferter Lieferungen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt des Lieferscheines schriftlich zu erheben. Hat der Kunde keinen Lieferschein erhalten, läuft die Frist ab Erhalt der Rechnung. Eine Verletzung dieser Verpflichtung verkürzt nicht das Recht des Kunden auf Gewährleistung, macht Ihn jedoch schadenersatzpflichtig.

5. Preiserstellung

Die Preiserstellung in der Auftragsbestätigung ist grundsätzlich verbindlich, doch sind wir berechtigt, bei Erhöhungen der Rohstoffpreise, Lohn- Betriebs- oder Transportkosten, die eine Preisänderung zur Folge haben, den Preis für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht durchgeführten Lieferungen - im Rahmen der oben erwähnten Erhöhungen - neu festzusetzen.

Dies gilt insbesondere auch für Rahmenaufträge sowie Preislisten-Vereinbarungen, sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen vorliegen (z.B.: EUWID-Klausel). Die maximale Gültigkeit von

Rahmenaufträgen und Preislisten sind mit 12 Monaten ab schriftlicher Auftragsbestätigung bzw. Preislisten- Datum festgelegt, sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

Die Preise gelten nur bei Abnahme der bestellten Menge in einem Posten. Für den Abruf von Teillieferungen muss eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegen.

6. Preise

Unsere Preise verstehen sich bei LKW-Versand frachtfrei Lieferadresse und bei Bahnversand frachtfrei Ankunftsbahnhof. Wenn der Käufer eine Versandart verlangt, durch die höhere Spesen entstehen, so gehen die Mehrkosten zu Lasten des Käufers.

Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Sofern aus dem Kostenvoranschlag nichts anderes hervorgeht, gilt eine Preisgültigkeit von einem Monat.

Wird eine Ware zum vereinbarten Termin nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, zu fakturieren und die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern.
Der Roadpricingzuschuss wird pro Palette und Bundesland gesondert verrechnet.
Unsere Standardpalettierung ist auf Europaletten mit einem maximalen Überstand von je 200 mm sowie einer Gesamthöhe der Palette von 2200 mm. Die Palette wird mit Wellpappe abgedeckt und 2 mal gebunden.

Ein vom Kunden gewünschtes Umwickeln der Palette mit Stretchfolie wird separat in Rechnung gestellt.

Paletten und sonstige Emballagen werden ausgetauscht. Fehlende Paletten werden lt. aktuellem Satz (siehe Lieferschein) verrechnet, wobei dieser Betrag gutgeschrieben wird, wenn die Paletten innerhalb von 30 Tagen vom Kunden retourniert werden (vorbehaltlich Preisänderungen). Sollte ein Austausch der Paletten aus Gründen die nicht beim Kunden liegen, nicht erfolgen, so ist dies binnen 2 Tagen an TEWA zu melden.

Alle genannten Preise verstehen sich excl. 20% MwSt.

Sämtliche Materialien, die zur versandgerechten Verpackung der Waren eingesetzt werden, sind unter der ARA Lizenznummer 2109 entpflichtet. (Folien, Umreifungsbänder, Abdeckmaterial aus Wellpappe, Überkartons, Kunststoffsäcke)

7. Liefertermin

Die Lieferfrist beginnt erst nach Genehmigung der Probemuster bzw. Probedrucke durch den Besteller und nach Einlangen sämtlicher für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Arbeitsunterlagen bei uns. In die Lieferfrist nicht eingerechnet werden Zeiten, während welcher der Kunde Andrucke, Fertigmuster, Klischees etc. überprüft. Bei Änderungen des Auftragsinhaltes ist eine neue Lieferzeit schriftlich zu vereinbaren.

8. Zahlungsbedingung

Sofern nicht gesondert vereinbart, 8 Tage ohne jeden Abzug.

Wir behalten uns vor, bei Erstaufträgen Anzahlungen und gesonderte Zahlungsziele zu vereinbaren.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen im Ausmaß von 8 % über der Bankrate mindestens aber in Höhe der uns verrechneten Bankzinsen, in Anrechnung zu bringen. Der säumige Kunde ist verpflichtet, uns alle Mahn- und Inkassospesen eines Inkassobüros oder eines von uns beigezogenen Anwaltes zu ersetzen.

Für sämtliche Fremdkosten wie z.B. Stanzformen, Klischees, Paletten, Lager- und Frachtkosten gilt die Zahlungskondition von 8 Tagen netto.

Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die jeweils angeführte Bankverbindung geleistet werden.

9. Maße und Maßabweichungen

Bei allen Wellpappeverpackungen gilt, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, die Innendimension (in der Reihenfolge: Länge x Breite x Höhe). Bei Wellpappetafeln bezieht sich das erste Maß jeweils auf den Wellenlauf (parallel zur Welle). Die Maße werden in Millimetern festgelegt. Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen (Schrumpfungen bis zu 2%), die durch die Eigenart des Materials und dessen Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden.

10. Gewichts- und Qualitätsabweichungen

Für geringe Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware, in Klebung, Heftung, Druck sowie für branchenübliche Gewichtsunterschiede bis zu 5 % nach oben und unten können wir nicht haftbar gemacht werden. Produktionsbedingte Konstruktionsänderungen die abweichend von der Bemusterung bzw. Freigabezeichnung vorgenommen werden, können, sofern sie die Funktionalität und Stabilität der konfektionierten Verpackung nicht beeinträchtigen, nicht zum Gegenstand einer Beanstandung gemacht werden.

Wir arbeiten im Flexodirektdruck und Offsetdruck. Passerdifferenzen sind aus technischen Gründen nicht zu vermeiden, und werden vom Kunden als vertragsgemäße Leistung anerkannt. Abweichungen, die auf durch Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflage zurückzuführen sind, können nicht beanstandet werden.

Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen sind nicht farbverbindlich.

Für die Beurteilung von Mängeln kommt es dabei nicht auf die einzelnen Stücke, Rollen, Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen an; maßgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Maß, Gewicht oder die Menge bezieht.

Mängel sind jeweils in der Relation zur Gesamtliefermenge zu betrachten.

11. Mengenabweichungen

Wir behalten uns ferner nachstehende Mehr- und Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten:

Bis zu 500 Stück: 25%
Bis zu 3.000 Stück: 20%
Über 3.000 Stück: 10%

Lieferungen in diesem angeführten Ausmaß gelten als Komplettlieferungen. Für geringfügige Zählfehler und Sortiermängel haften wir nicht.

12. Genaue Liefermenge

Wird vom Kunden die Lieferung einer genauen Stückzahl verlangt, so werden folgende Zuschläge verrechnet:

Bei einer Stückzahl:
Bis 1.000 Stück: 10%
1.001 bis 2.500 Stück: 8%
2.501 bis 5.000 Stück: 6%
Über 5.000 Stück: 5%

13. Mängelrüge

Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Kunden zu untersuchen. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werkstagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns schriftlich eingelangt ist. Versteckte Mängel, die bei der Übernahme der Ware nicht sofort festzustellen sind, können nur anerkannt werden, wenn die Mängelanzeige binnen 3 Monaten nach Einlangen der Ware erstattet wird.

Für mangelhafte Ware kann der Kunde unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur Minderung des Kaufpreises verlangen. Wir sind berechtigt stattdessen im Umfang der reklamierten Ware Ersatzware zu liefern.

Gewährleistungsansprüche sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb der gesetzlichen Fristen gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche, die der Kunde im Rahmen eines Regressverfahrens gemäß § 933 b ABGB geltend macht, können nur im Rahmen obiger Fristen geltend gemacht werden.

Zur Festlegung der Toleranzen wird der Prüfkatalog vom Verband der Wellpappen-Industrie e.V. (VDW) www.wellpappen-industrie.de herangezogen.

14. Transportschäden

Die Ware muss sofort nach Erhalt auf eventuelle Transportschäden überprüft werden. Soweit eine äußerliche Beschädigung feststellbar ist, muss dies sofort protokollarisch beim Zustellpersonal hinterlegt werden. (Der Transportschaden muss sofort dem Zustellpersonal (z.B. Post oder Paketservice) vor Ort zur Kenntnis gebracht und protokolliert werden und muss sofort schriftlich per eingeschriebenem Brief oder per Mail an das Transportunternehmen und an TEWA gemeldet werden). Mit der Unterschrift der Paketübernahme anerkennt der Kunde eine schadensfreie Lieferung (dies gilt auch bei Übernahme des Paketes durch Dritte). Spätere Reklamationen aus Transportschäden können nicht anerkannt werden. Ausgenommen hiervon sind verdeckte Mängel aufgrund Transportschäden. Diese sind binnen 48 Stunden nach Ihrer Entdeckung schriftlich bei dem Transportunternehmen und bei TEWA zu rügen.

15. Produkthaftung

Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988, resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.

Für Schäden, die aufgrund anderer Vorschriften geltend gemacht werden, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet.

Neubestellungen von Klischees und Stanzformen aufgrund von Abnutzung sind vom Kunden zu tragen. Eine gesonderte anteilige Verrechnung für Werkzeuge, Stanzformen, Skizzen und Klischees gilt nur für die normale Nutzungszeit. Neu- bzw. Wiederanschaffung aufgrund vom Ablauf der Nutzungszeit sind wieder an den Kunden zu verrechnen.

TEWA lagert Stanzformen und Klischees auf eigene Kosten bis max. 3 Jahre nach dem letzten Auftrag.

16. Muster

Wir haben das Urheberrecht und das geistige Eigentum an allen dem Käufer übersandten Mustern. Dies gilt auch dann, wenn die Muster vom Käufer bezahlt werden.

Sofern der Käufer aufgrund unserer Bemusterung den Auftrag durch einen anderen Hersteller ausführen lässt, verpflichtet sich der Käufer, den uns entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen behalten wir uns vor.

Der Auftraggeber erklärt, dass er über sämtliche für die Herstellung, Verarbeitung und Nutzung der zu erstellenden Druckunterlagen erforderlichen Urheber-, Marken, Muster- und Patentrechte (Copyright) verfügt bzw. ihm eine entsprechende Nutzung und Weiterverarbeitung ausdrücklich gestattet wurde.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die übermittelten Druckunterlagen auf rechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung abzuklären.

Skizzen, Werkzeuge, Stanzformen, Klischees und dergleichen bleiben trotz anteiliger gesonderter Verrechnung in unserem Eigentum.

17. Befreiung von der Lieferpflicht und Lieferverzug

Die Verpflichtung zur Lieferung sowie zur Einhaltung der Lieferfristen wird durch alle außergewöhnlichen und von uns nicht zu vertretenden Umstände, die eine erhebliche Betriebsstörung verursacht oder die Absendung und Lieferung der Ware unmöglich gemacht haben, aufgehoben.

Bereits erzeugte Waren können wir bei Unmöglichkeit der Absendung oder Nichtlieferung wegen Zahlungsverzuges auf Rechnung und Gefahr des Kunden einlagern. Die Ware wird in diesem Fall dem Kunden als geliefert in Rechnung gestellt. Sind wir mit der Lieferung in Verzug, auch wenn keine Betriebsunterbrechung vorliegt, so muss der Kunde eine angemessene Nachfrist bewilligen.

18. Adresse:

Änderungen der Adresse hat der Kunde unverzüglich und ausdrücklich bekannt zu geben. Andernfalls gelten schriftliche Mitteilungen nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte uns bekannte Adresse abgesandt worden sind.

19. Datenverarbeitung:

Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, wie insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum, die im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung bekannt sind oder künftig bekannt werden, für Zwecke der Kundenbetreuung und für Zwecke der unternehmensbezogenen Werbung verarbeitet und an Direktwerbeunternehmen (nur als Dienstleister für eigene Werbeaktionen) und weiters zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die Warenkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870 übermittelt und überlassen werden.

Der Kunde kann seine Zustimmung zur Datenverarbeitung jederzeit schriftlich widerrufen. Dieser Widerruf hat keine Auswirkungen auf das Grundgeschäft.

20. Verschlechterung der Vermögenslage

Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt oder gerät der Kunde mit der Zahlung einer unserer Fakturen in Verzug, so steht uns das Recht zu, für sämtliche noch ausständige Lieferungen, abweichend von der Auftragsbestätigung, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Wenn die vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt werden, so haben wir, unbeschadet unserer Rechte, auch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

21. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung resultierenden Forderungen in unserem Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.

Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

22. Gerichtsstand / anwendbares Recht

Zuständig für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Geschäft ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht (gilt nicht für Verbrauchergeschäfte). Für Verbrauchergeschäfte wird die Zuständigkeit österreichischer Gerichte vereinbart. Anzuwenden ist österreichisches Recht. Hinsichtlich Punkt 20 gelten die zitierten Bestimmungen des ABGB.